Ein Gemeinnützigkeitsregister gibt es nicht !
Das „Zuwendungsempfängerregister" allerdings soll es gem. des neuen § 5 Abs.1 S. 1 Nr. 47 FVG erst noch geben und zwar ab 2024 ! Dieses soll dann alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen umfassen, die wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG steuerbefreit sind. Eingerichtet wird es vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Um den steuerlichen Spendenabzug nach § 10b EStG zu erleichtern, werden dort, unter gesetzlicher Freistellung vom Steuergeheimnis , voraussichtlich folgende Daten gespeichert:
- Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Name- Anschrift- Steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft- das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt- Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides nach § 60a AO- Bankverbindung der Körperschaft
Die Übermittlung dieser Daten an das Bundeszentralamt für Steuern erfolgt dabei automatisch durch das zuständige Finanzamt.
Vereine müssen also nicht tätig werden !
Das Bundeszentralamt für Steuern ist allerdings auch befugt, die Daten an Dritte weiter zu geben.
EuerLSFH e.V.
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